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Covid-19: Rettungsschwimmtraining kann grundsätzlich stattfinden

Veröffentlicht: 06.11.2020
Autor: Carina-Chantal Krämer
Foto: Manfred Buttke

Im Auftrag des LV-Präsidenten und in Absprache mit der Leitung Ausbildung möchten wir über folgende aktuelle Entwicklung informieren.

Gemäß der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 sind nach der aktuellen Corona-Verordnung Schwimmbäder für den Publikumsverkehr und Besucher geschlossen (§10 Abs. 1 Nr. 8 VO, Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen).

Dies bezieht sich aber auf den Amateur- und Freizeitsport. Für den Profi- und Leistungssport können die Schwimmbäder geöffnet bleiben (§16 Abs. 1 Satz 1 VO).

Laut Auskunft des Sozialministeriums gilt diese Ausnahme von der Betriebs- bzw. Dienstleistungsbeschränkung auch für das
Training von Rettungsschwimmern, da diese dem Personenkreis zuzurechnen sind, der für die Durchführung des Trainings unabdingbar ist.

Damit ergibt sich grundsätzlich eine Möglichkeit auf Ebene der örtlichen Gliederung, unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen, ein Rettungsschwimmtraining durchzuführen. Das Einverständnis des Badbetreibers und die Bereitstellung von Wasserfläche ist grundlegende Voraussetzung hierfür!

Mit kameradschaftlichen Grüßen

gez. Stephan Schulz
Leiter Ausbildung LV NDS

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